Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand: 1.1.2015

Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310. Abs.1 BGB gelten die nachstehenden Bedingungen. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 1 Allgemeines

(1) Aufträge kommen nur bei schriftlicher Bestätigung zustande. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Lieferung oder Leistung innerhalb zweier Wochen nach Eingang der Bestellung erfolgt; in diesem Fall gilt die Lieferung oder Leistung als Auftragsbestätigung. Die Vertragsurkunde gibt die getroffenen Vereinbarungen vollständig wieder. Änderungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Lieferung

(1) Liefertermine oder Leistungszeiten werden jeweils gesondert vereinbart. Der Beginn der von uns angegebenen Liefer- oder Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
(4) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie insbesondere Streik, Aussperrung, auch wenn sie bei unseren Lieferanten und Unterlieferanten eintreten, haben wir bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Geraten wir in Liefer- oder Leistungsverzug, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Wenn der Liefer- oder Leistungsverzug nicht auf einer zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (6) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-Aufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. (7) Die Gefahr geht im Übrigen auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird oder sich verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 3 Preise, Zahlung, Zahlungsverzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Fracht, Verpackung, Versicherung und Montage werden gesondert berechnet. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Wiederverkäufer übernehmen die Rücknahmepflicht nach der Verpackungsverordnung und stellen uns insoweit frei.
(2) Der Mindest-Warenbestellwert beträgt € 30.--.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung berechnet.
(4) Die Zahlung innerhalb Deutschlands ist binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, Lieferungen ins Ausland sind nur gegen Vorkasse möglich. Reparaturrechnungen sind grundsätzlich sofort ohne jeden Abzug zahlbar, im Ausland ausschließlich gegen Vorauskasse. Bei Erstlieferung kann die Lieferung auch unter Nachnahme des Rechnungsbetrags erfolgen.
(5) Bei langfristigen Aufträgen können wir folgende Zahlungsweise verlangen: 1/3 Anzahlung bei Bestellung, 1/3 Abschlagszahlung bei Lieferbereitschaft, 1/3 Schlusszahlung nach erfolgter Lieferung oder Leistung, spätestens jedoch 10 Tage nach gemeldeter Liefer- oder Leistungsbereitschaft.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Erfüllung unserer Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.
(2) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich des Liefergegenstandes entstehenden Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (ein-schließlich Mehrwertsteuer) ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(3) Der Besteller ist nicht berechtigt, den Liefer-gegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Bei Pfändungen sowie sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 5 Mängelgewährleistung, Schadensersatz

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen bei Käufen und Werklieferungen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Für natürlichen Verschleiß leisten wir keinen Ersatz. Es wird auch keine Haftung für Schäden übernommen, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder übermäßiger Beanspruchung, insbesondere der Nichtbeachtung der dem Gerät beigefügten oder auf dem Gerät angebrachten Gebrauchsanweisung, entstanden sind.
(3) Wird der Liefergegenstand an einen Fachhändler geliefert und von diesem installiert, trifft den Händler die Verpflichtung für die sachgemäße Installation und Wartung. Außerdem muss er den Endabnehmer darauf hinweisen, dass die Geräte nur bestimmungsgemäß und der Gebrauchsanweisung entsprechend verwendet werden.
(4) Soweit ein Mangel der Kaufsache oder des Werkes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. zur Herstellung eines neuen Werkes berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatz-haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8) Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (5) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(9) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10) Die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Kaufverträgen und bei Verträgen für Werkleistungen (Reparaturen und Ersatzteile) 1 Jahr, gerechnet jeweils ab Gefahrenübergang, soweit in der AB keine anders lautende Regelung getroffen wurde.
(11) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Abs. 1-10 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
(12) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 6 Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11.04.1980 sowie der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist: a) Nach unser Wahl Nürtingen, soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffenfentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b) Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.